Allgemeine Lieferbedingungen der Bioenergie Shop Gbr. Kaier/Weber
Die Bioenergie Shop Gbr. (nachfolgend „BES“ genannt) ist ein Handelsunternehmen und vertreibt regenerative Brennstoffe. Die nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen der BES gelten für alle Lieferungen an Dritte (nachfolgend „Käufer“ genannt).
1.Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der BES an den Käufer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die BES mit den Käufern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen unserer Käufer oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn BES ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Abweichungen von diesen Lieferbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
2.Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote der BES werden auf Grundlage der Produktspezifikationen mit den darin enthaltenen Bandbreiten erstellt.
(2) Die Angebote von BES sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeit unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden und mit einer Frist zur Annahme versehen. Mengenangaben der BES gelten stets als ungefähr.
(3) Verbindliche Angebote der BES bedürfen der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind sonstige Angestellte, Mitarbeiter oder
Außendienstmitarbeiter der BES nicht berechtigt, mündliche Abreden zu treffen.
(4) Bestellungen des Käufers kann BES innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
3.Preise und Zahlungen
(1) Lieferungen und Leistungen der BES werden zu den vereinbarten Preisen berechnet. Die Preise der BES verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich der Kosten für die Verpackung. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von BES festgestellten Mengen bzw. Gewichte.
(2) Der Kaufpreis ist zahlbar gemäß den entsprechenden Zahlungsvereinbarungen. Ist kein besonderes Fälligkeitsdatum vereinbart, ist die Rechnung sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) BES behält sich vor, gegenüber Kaufleuten und Gewerbetreibenden vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Verzugsfall bleibt unberührt.
(4) Der Käufer darf gegen die Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(5) BES ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn BES nach
Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und dadurch die Zahlungspflicht des Käufers gefährdet wird.
4.Lieferung
(1) Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen und Einzelheiten unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(3) Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferort mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 30 Tonnen zu erreichen ist. Der Käufer hat des Weiteren dafür Sorge zu tragen, dass am Liefertag jemand anwesend ist, der berechtigt ist, die Ware anzunehmen. Die für die Befüllung von Heizanlagen relevanten Bedienungshinweise sind zu beachten. Die Lieferung erfolgt nur bei Bereitstellung technisch mangelfreier Tankanlagen. Das Pellet-Lager, die Zuleitungen und die gesamte bauseitige Befülltechnik muss den Empfehlungen des DEPV (Deutscher Energie Pellet Verband) entsprechen. Für die Eignung der zu befüllenden Anlage und des Behältnisses haftet der Käufer. Falls die bauseitige Lager- und Befülltechnik nicht den Empfehlungen des DEPV entsprechen, behält sich die BES vor, vom Vertrag zurückzutreten bzw. die
Lieferung zu verweigern.
(4) BES haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare unvermeidbare Ereignisse (z. B.
Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Energie und Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder ausbleibenden, mängelbehafteten oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch Lieferanten)
verursacht worden sind. Es sei denn, BES hat diese Ereignisse zu vertreten. Hat BES die vorgenannten Ereignisse zu vertreten. Hat BES hat die vorgenannten
Ereignisse nicht zu vertreten, wird BES von der Verpflichtung zur Lieferung frei. Schadensersatz statt der Leistung oder wegen Verzugs ist in solchen Fällen
ausgeschlossen. BES ist verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist in einem solchen Fall berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Ereignisse, die BES die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist.
(5) Gerät BES in Lieferverzug, so ist der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Lieferfristen nur verlangen, wenn der Lieferverzug der BES zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers geführt hat oder wenn der Lieferverzug durch vorsätzliches, grob fahrlässiges Verhalten oder durch Fahrlässigkeit der BES im Bereich ihrer wesentlichen Vertragspflichten eingetreten ist.
(6) BES haftet im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(7) BES ist zu Teillieferungen berechtigt.
5.Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, so dass Versand und Transport auf Gefahr des Käufers erfolgen.
(2) Auf Wunsch des Käufers wird BES die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist BES berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.Untersuchungs- und Rügepflichten
(1)Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei Anlieferung – in jedem Falle vor Verwendung – hinsichtlich der vertragsgemäßen Beschaffenheit qualitativ und quantitativ zu untersuchen.
(2)Beanstandungen, Mängelrügen, Einreden des Fehlens zugesagter Eigenschaften müssen vom Käufer binnen 10 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei BES erhoben werden. Zeigt sich erst nach Ablauf der zehntägigen Rügefrist ein Mangel, hat der Käufer den Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(3)Zeigt der Käufer den Mangel nicht binnen der unter Abs. (2) geregelten Fristen an oder unterlässt er die Anzeige überhaupt, gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt, es sei denn, BES hätte den Mangel arglistig verschwiegen.
(4)Reklamationen bereits vollständig verbrauchter Ware werden nicht anerkannt.
7.Gewährleistung
(1)Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2)Für aufgetretene und rechtzeitig gerügte Mängel ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist BES verpflichtet, alles zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) BES ist berechtigt, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern.
(4)Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen, zu denen der Käufer eine angemessene Frist gesetzt hat, anzunehmen.
(5)Alle Angaben über die Produkte, insbesondere die in den Angeboten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Ein Beschaffenheitsgarantie stellen sie nur dar, wenn BES sie ausdrücklich als solche bezeichnen.
(6)Soweit nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich vereinbart worden sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Eine Haftung für
Mängel, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß oder in fehlerhafter Lagerung haben, ist ausgeschlossen.
(7)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt sechs Monate ab Ablieferung der Ware.
8.Haftungsbegrenzung für Schadensersatzansprüche
(1)Bei lediglich fahrlässiger Pflichtverletzung der BES oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der BES für Schadensersatzansprüche auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(2)Ist der Käufer ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen
Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen BES die gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Die oben genannten Haftungsbegrenzungen gelten auch soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.Eigentumsvorbehalt
(1)Die von BES gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von BES. Der Käufer ist jedoch berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes die gelieferte Ware zu verarbeiten oder über die gelieferte Ware bestimmungsgemäß zu verfügen. Jede andere Verfügung, insbesondere
Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung im Austauschweg ist nicht gestattet.
(2)Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der BES hinweisen und BES über den Zugriff informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
(3)Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an BES ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, insbesondere Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(4)Tritt BES bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist BES berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen.
10.Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1)Erfüllungsort für die Leistungspflichten nach dem Liefervertrag ist der Geschäftssitz von BES. (2)Gerichtsstand für Vollkaufleute ist das für den
Geschäftssitz von BES zuständige Gericht. BES behält sich vor, gegen den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
11.Schlussbestimmungen
(1 Die Beziehungen zwischen BES und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UNKaufrechtsübereinkommen).
(2)Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so sollen anstelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrags unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ist dadurch nicht berührt



